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KI-Verordnung (AI Act)

Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Texte: Was Art. 50 KI-Verordnung verlangt

Ein Überblick für Redaktionen, Verlage, Unternehmenskommunikation und Plattformen: wer KI-generierte Texte kennzeichnen muss, ab wann, welche Ausnahme für redaktionell verantwortete Inhalte gilt und was in Österreich und der Schweiz zu beachten ist. Keine Rechtsberatung.

Zuletzt aktualisiert

Kurz gesagt

Eine allgemeine Kennzeichnungspflicht für alle KI-Texte gibt es nicht. Wer als Betreiber KI-generierten Text veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss nach Art. 50 Abs. 4 KI-Verordnung offenlegen, dass der Text künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Das gilt nicht, wenn der Text einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt. Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, müssen deren Ausgaben zusätzlich maschinenlesbar kennzeichnen (Art. 50 Abs. 2).

Ab wann gilt was?

Fristen und Zuständigkeiten für die Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO
DatumWas gilt
10.06.2026Die Europäische Kommission veröffentlicht den Verhaltenskodex zur Transparenz von KI-generierten Inhalten. Die Teilnahme ist freiwillig; der Kodex schafft keine Pflichten über die KI-Verordnung hinaus.
20.07.2026Die Kommission veröffentlicht ihre Leitlinien zu den Transparenzpflichten nach Art. 50. Sie sind rechtlich nicht verbindlich.
27.07.2026Die Verordnung (EU) 2026/1744 (KI-Omnibus), am 24. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlicht, tritt in Kraft. Sie führt die Übergangsfrist für Art. 50 Abs. 2 ein.
29.07.2026Das KI-MIG tritt in Kraft. Die Bundesnetzagentur ist die zuständige Marktüberwachungsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist; für KI-Systeme im Zusammenhang mit regulierten Finanztätigkeiten, etwa bei Versicherern, ist es die BaFin.
02.08.2026Die Transparenzpflichten nach Art. 50 Abs. 2 und 4 KI-VO gelten.
02.12.2026Ende der Übergangsfrist für die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2 bei KI-Systemen, die synthetische Inhalte erzeugen und vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden (Art. 111 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744). Für die Offenlegungspflicht der Betreiber nach Abs. 4 gibt es keine Übergangsfrist.
BußgeldrahmenBei Verstößen gegen Art. 50 bis zu 15 Mio. Euro oder bis zu drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Art. 99 Abs. 4); für KMU und kleine Midcap-Unternehmen gilt der jeweils niedrigere Betrag (Art. 99 Abs. 6 und 6a).

Wer ist betroffen?

Die KI-Verordnung unterscheidet Anbieter und Betreiber. Anbieter entwickeln KI-Systeme und bringen sie in Verkehr; sie müssen sicherstellen, dass die Ausgaben maschinenlesbar als künstlich erzeugt erkennbar sind (Art. 50 Abs. 2). Betreiber setzen KI-Systeme in eigener Verantwortung ein – etwa eine Redaktion, ein Verlag, die Unternehmenskommunikation oder eine Plattform, die mit KI Texte erstellt und veröffentlicht.

Für Betreiber greift die Offenlegungspflicht bei Texten nur, wenn sie veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren (Art. 50 Abs. 4). Interne Entwürfe, Notizen oder Schriftverkehr, die nicht in diesem Sinne veröffentlicht werden, fallen nicht darunter. Wer KI ausschließlich privat und nicht beruflich nutzt, ist von den Betreiberpflichten ausgenommen (Art. 2 Abs. 10).

Die Verordnung erfasst auch Anbieter und Betreiber außerhalb der EU, wenn die Ausgaben des KI-Systems in der Union verwendet werden (Art. 2 Abs. 1 Buchst. c).

Die Ausnahme der redaktionellen Verantwortung

Die Ausnahme in Art. 50 Abs. 4 setzt zweierlei voraus: Der KI-generierte Text wurde menschlich überprüft oder redaktionell kontrolliert, und eine natürliche oder juristische Person trägt die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung. Der Verhaltenskodex der Kommission enthält für diese Fälle eigene Regeln.

In der Praxis hängt viel an der Dokumentation: Wer hat einen Text vor der Veröffentlichung geprüft, wann und mit welchem Ergebnis? Schwierig wird das bei Texten, die von außen kommen – von freien Autorinnen und Autoren, Agenturen, Pressestellen oder Nutzern einer Plattform.

Hier kann ein datierter Prüfbericht von Fileverity festhalten, dass ein eingehender Text auf KI-Textsignale geprüft wurde und mit welchem Befund. Er kann die dokumentierte redaktionelle Prüfung unterstützen, ersetzt aber weder die menschliche Überprüfung noch die redaktionelle Verantwortung. Ob eine Kennzeichnungspflicht besteht, entscheidet er nicht – das hängt von Verwendung und Veröffentlichungszweck ab.

Österreich und Schweiz

In Österreich gilt die KI-Verordnung als EU-Verordnung unmittelbar, mit denselben Pflichten und Fristen; die nationale Aufsichtsstruktur ist jedoch eine andere als in Deutschland.

Die Schweiz ist nicht an die KI-Verordnung gebunden und hat derzeit keine KI-spezifische Gesetzgebung. Der Bundesrat hat am 12. Februar 2025 das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, bis Ende 2026 eine Vernehmlassungsvorlage für neue Regeln zur Nutzung von KI zu erarbeiten. Schweizer Unternehmen, deren KI-Ausgaben in der EU verwendet werden, können über Art. 2 Abs. 1 Buchst. c dennoch von Art. 50 erfasst sein.

Häufige Missverständnisse

  1. 01„Alle KI-Texte müssen gekennzeichnet werden.“ Nein: Die Pflicht nach Art. 50 Abs. 4 betrifft Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren – und entfällt bei redaktioneller Verantwortung.
  2. 02„Bei Verstößen gegen die Kennzeichnungspflicht drohen bis zu 35 Mio. Euro.“ Nein: Dieser Rahmen gilt für verbotene Praktiken nach Art. 5. Für Art. 50 liegt die Obergrenze bei 15 Mio. Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.
  3. 03„Die Pflicht gilt erst ab Dezember 2026.“ Nein: Art. 50 gilt seit dem 2. August 2026. Die Frist bis zum 2. Dezember 2026 betrifft nur die maschinenlesbare Kennzeichnung durch Anbieter (Abs. 2) bei KI-Systemen, die vorher in Verkehr gebracht wurden.
  4. 04„Der Verhaltenskodex ist verbindlich.“ Nein: Die Teilnahme ist freiwillig. Er bietet einen Weg, die Einhaltung der Pflichten aus Art. 50 nachzuweisen, begründet aber keine Konformitätsvermutung.
  5. 05„Ein KI-Detektor stellt fest, ob ein Text gekennzeichnet werden muss.“ Nein: Ob eine Pflicht besteht, hängt von Rolle, Verwendung und Veröffentlichungszweck ab. Eine Prüfung auf KI-Textsignale unterstützt die redaktionelle Kontrolle.

Hinweis

Diese Seite gibt den Stand vom 28. Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Herausgegeben von Fileverity, Entogo Inc., Toronto, Kanada. Berücksichtigt sind die Änderungen durch die Verordnung (EU) 2026/1744 und die Leitlinien der Kommission vom 20. Juli 2026. Wir aktualisieren die Seite bei weiteren Änderungen.

Häufig gestellte Fragen

Muss man KI-generierte Texte kennzeichnen?

Nicht generell. Betreiber müssen offenlegen, dass ein Text künstlich erzeugt wurde, wenn sie ihn veröffentlichen, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren (Art. 50 Abs. 4 KI-VO). Die Pflicht entfällt, wenn der Text menschlich überprüft oder redaktionell kontrolliert wurde und jemand die redaktionelle Verantwortung trägt.

Ab wann gilt die Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte?

Seit dem 2. August 2026. Nur für die maschinenlesbare Kennzeichnung durch Anbieter (Art. 50 Abs. 2) gilt bei KI-Systemen, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden, eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 (Verordnung (EU) 2026/1744).

Gilt die Pflicht auch, wenn ein Redakteur den KI-Text überarbeitet hat?

Wurde der Text menschlich überprüft oder redaktionell kontrolliert und trägt eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung, entfällt die Offenlegungspflicht nach Art. 50 Abs. 4. Halten Sie fest, wer wann geprüft hat.

Müssen Unternehmen interne KI-Texte kennzeichnen?

Aus Art. 50 Abs. 4 ergibt sich dafür keine Pflicht, solange die Texte nicht veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Andere Vorgaben, etwa aus Verbraucher- oder Arbeitsrecht, bleiben davon unberührt.

Welche Bußgelder drohen bei Verstößen gegen Art. 50?

Bis zu 15 Mio. Euro oder bis zu drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Art. 99 Abs. 4). Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Start-ups (Art. 99 Abs. 6) und, seit der Verordnung (EU) 2026/1744, für kleine Midcap-Unternehmen (Art. 99 Abs. 6a) gilt der jeweils niedrigere Betrag.

Gilt der AI Act auch in der Schweiz?

Nicht unmittelbar. Die Schweiz arbeitet an eigenen Regeln; eine Vernehmlassungsvorlage soll bis Ende 2026 vorliegen. Schweizer Unternehmen, deren KI-Ausgaben in der EU verwendet werden, können aber von der KI-Verordnung erfasst sein.

Kann ein KI-Detektor nachweisen, dass ein Text gekennzeichnet werden muss?

Nein. Ob eine Kennzeichnungspflicht besteht, hängt von Rolle, Verwendung und Veröffentlichungszweck ab, nicht allein von der Entstehung des Textes. Ein Prüfbericht von Fileverity dokumentiert, dass ein Text auf KI-Textsignale geprüft wurde, und unterstützt so die redaktionelle Kontrolle.

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